RS Vwgh 2006/1/31 2005/05/0309

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
AVG §82 Abs14 idF 2004/I/010;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ZustG §1 Abs2;
ZustG §26a;
ZustG §40 Abs4 idF 2004/I/010;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/05/0318

Rechtssatz

Auch nach Aufhebung des § 1 Abs. 2 und des § 26a ZustG durch die Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 ist eine Zustellung mittels Telefax noch zulässig (vgl. in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2004/06/0170): Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 82 Abs. 14 AVG in der Fassung der zuletzt genannten Novelle, wonach "bis zum 31. Dezember 2007 Ausfertigungen, schriftliche Erledigungen, die mit Telefax übermittelt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen." Die Erläuterungen zu dieser Novelle (RV 252, BlgNR XXII. GP, S. 13f.) haben folgenden Wortlaut: "Die breitflächige Anwendung der elektronischen Signatur zur elektronischen Fertigung von Erledigungen wird naturgemäß nicht sofort umsetzbar sein. Es bedarf daher eines Übergangszeitraumes, innerhalb dessen auch andere hinreichend sichere Verfahren zugelassen sind. Auch die weitere Anwendbarkeit des bisher geltenden § 18 Abs. 4 letzter Satz soll für diesen Übergangszeitraum gesichert sein." § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG gilt nach § 58 Abs. 3 AVG auch für die Übermittlung von Bescheiden. Die zitierte Übergangsbestimmung und § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG beziehen sich ausdrücklich (u.a.) auf "schriftliche Erledigungen, die mit Telefax übermittelt werden". Bereits daraus folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine solche Übermittlung bis zum 31. Dezember 2007 zulässig sein soll.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050309.X04

Im RIS seit

03.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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