TE Vfgh Beschluss 2006/6/12 B387/06

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Veröffentlicht am 12.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AVG §68 Abs2
VfGG §86
VfGG §88
WehrG 2001 §58
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos infolge amtswegiger Aufhebung der angefochtenen Einberufung zur Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes; Kostenzuspruch

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Landesverteidigung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.160,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

1. Die gemäß Art144 B-VG erhobene Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 6. September 2005, Zl. W/85/22/04/41, mit dem der Beschwerdeführer gemäß §§20 Abs1, 24 Wehrgesetz 2001 iVm §27 Abs2 leg.cit. mit Wirkung vom 6. März 2006 zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen wurde. 1. Die gemäß Art144 B-VG erhobene Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 6. September 2005, Zl. W/85/22/04/41, mit dem der Beschwerdeführer gemäß §§20 Abs1, 24 Wehrgesetz 2001 in Verbindung mit §27 Abs2 leg.cit. mit Wirkung vom 6. März 2006 zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen wurde.

2. Am 10. April 2006 langte beim Verfassungsgerichtshof ein Schriftsatz der belangten Behörde ein, in dem sie mitteilt, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid mit Bescheid des Militärkommandos Wien vom 6. April 2006, Zl. 10.860-0110/91/06, gemäß §68 Abs2 AVG von Amts wegen behoben wurde.

3. Der Beschwerdeführer erklärte sich daraufhin über Anfrage des Verfassungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 13. April 2006 als klaglos gestellt und begehrte den Ersatz der Prozesskosten.

Mit der amtswegigen Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdegegenstand weggefallen und der Beschwerdeführer klaglos gestellt, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß §86 VfGG einzustellen ist (vgl. zB VfSlg. 9864/1983, 15.386/1998 mwN). Mit der amtswegigen Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdegegenstand weggefallen und der Beschwerdeführer klaglos gestellt, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß §86 VfGG einzustellen ist vergleiche zB VfSlg. 9864/1983, 15.386/1998 mwN).

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 360,- enthalten. Der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 180,- war wegen der bestehenden sachlichen Abgabenfreiheit des Verfahrens (§58 Wehrgesetz 2001) nicht zuzusprechen (vgl. auch VfSlg. 15.898/2000, 16.072/2001). Die unter dem Titel "Schriftsatz über Veranlassung des VfGH" zusätzlich verzeichneten Kosten waren schon deshalb nicht zuzusprechen, da diese bereits im Pauschalsatz enthalten sind (vgl. etwa VfSlg. 16.437/2002). 4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 360,- enthalten. Der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 180,- war wegen der bestehenden sachlichen Abgabenfreiheit des Verfahrens (§58 Wehrgesetz 2001) nicht zuzusprechen vergleiche auch VfSlg. 15.898/2000, 16.072/2001). Die unter dem Titel "Schriftsatz über Veranlassung des VfGH" zusätzlich verzeichneten Kosten waren schon deshalb nicht zuzusprechen, da diese bereits im Pauschalsatz enthalten sind vergleiche etwa VfSlg. 16.437/2002).

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B387.2006

Dokumentnummer

JFT_09939388_06B00387_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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