RS Vwgh 2006/1/31 2005/12/0099

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Veröffentlicht am 31.01.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200510
E3L E05202020
E6J
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

31999L0070 Arbeitsvertrag-RL befristeter;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art18;
62004CJ0144 Mangold / Helm VORAB;
EURallg;
PG 1965 §62j Abs4 idF 2000/I/095 impl;
PG 1965 §62j Abs4 idF 2001/I/086 impl;
PG 1965 §96 Abs4 idF 2002/I/119;

Rechtssatz

Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ist als ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehen. Dieser allgemeine Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist aber - wie der EuGH in seinem Urteil vom 22. November 2005 in der Rechtssache Mangold gegen Helm, C-144/04, RZ 75, ausdrücklich ausführt - nur im Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts gegeben. So hat der EuGH, a.a.O., festgehalten, dass die Anwendbarkeit des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in dem dort vorliegenden Fall deshalb gegeben ist, weil die diskriminierende nationale Bestimmung dort in Umsetzung der Richtlinie EG 1999/70 ergangen ist und nicht etwa schon deshalb, weil die Richtlinie EG 2000/78 schon erlassen war oder es sich um eine Angelegenheit des (nationalen) Arbeitsmarktes gehandelt hat. (Da im Beschwerdefall aber kein Gemeinschaftsrecht zu vollziehen war, ist der allgemeine Grundsatz des Verbotes der Diskriminierung wegen des Alters auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden und entfaltet daher keine Wirkung.)

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004J0144 Mangold / Helm VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120099.X09

Im RIS seit

28.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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