RS Vwgh 2006/1/31 2005/05/0309

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Veröffentlicht am 31.01.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §47;
VwGG §51;
VwGG §58 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/05/0318

Rechtssatz

Die angefochtene Erledigung ist durchaus geeignet, zu Missverständnissen betreffend ihre Bescheidqualität Anlass zu bieten. Insbesondere fehlt es an der der belangten Behörde wohl zusinnbaren Klarstellung, dass mit der angefochtenen Erledigung lediglich eine Information der Beschwerdeführerin beabsichtigt war. Ausführungen dazu, warum es betreffend die Zurückweisung der Beschwerde gegen die angefochtene Erledigung bei der allgemeinen Regel des § 58 Abs. 1 VwGG zu bleiben hat, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. auch die hg. Beschlüsse vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/03/0310, vom 11. Dezember 2002, Zl. 2002/12/0264, und den hg. Beschluss vom 7. September 2005, Zl. 2005/12/0141).

Schlagworte

BescheidbeschwerdeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050309.X01

Im RIS seit

03.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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