RS Vwgh 2006/1/31 2005/12/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200510
E6C
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art18;
62002CJ0157 Rieser Internationale Transporte / Asfinag VORAB;
62004CC0144 Mangold / Helm Schlussantrag;
62004CJ0144 Mangold / Helm VORAB;
EURallg;
PG 1965 §62j Abs4 idF 2000/I/095 impl;
PG 1965 §62j Abs4 idF 2001/I/086 impl;
PG 1965 §96 Abs4 idF 2002/I/119;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem Schlussantrag des Generalanwaltes Tizzano vom 30. Juni 2005 in der Rechtssache Mangold gegen Helm, C-144/04, erwächst aus den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Richtlinien, deren Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kein Recht der Einzelnen, sich "vor den nationalen Gerichten" auf solche Richtlinien zu berufen, "um die Nichtanwendung einer bestehenden nationalen Vorschrift zu erreichen, die gegen die Richtlinie verstößt". Hätte der EuGH die Ansicht des Generalanwaltes nicht geteilt, hätte er in seinem Urteil vom 22. November 2005 in dieser Rechtssache wohl ausdrücklich klargestellt, dass sich Mangold (auch) auf die Richtlinie berufen kann. Insbesondere hätte er diesfalls dargelegt, warum er von der (im vorliegenden Erkenntnis zitierten) bisherigen Rechtsprechung abgewichen ist. Der EuGH hat jedoch in Beantwortung der zweiten und dritten Frage lediglich ausgesprochen, dass es dem nationalen Gericht obliegt, die volle Wirksamkeit des - im Fall Mangold, anders als im vorliegenden Fall, anzuwendenden - allgemeinen Verbotes der Diskriminierung wegen des Alters zu gewährleisten, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt. Aber auch wenn man - entgegen der hier vertretenen Auffassung - die Ansicht vertritt, der EuGH habe implizit zum Ausdruck gebracht, dass sich Mangold auf die Richtlinie berufen konnte, so wäre dadurch ein Abgehen des EuGH von seiner bisherigen Rechtsprechung wohl nur für den Fall erfolgt, dass ein Mitgliedstaat innerhalb der Zusatzfrist Vorschriften erlassen hat, die geeignet sind, die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen, was in der gegenständlichen Beschwerdesache aber nicht der Fall war.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62002J0157 Asfinag VORAB
EuGH 62004J0144 Mangold / Helm VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120099.X08

Im RIS seit

28.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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