RS Vwgh 2006/1/31 2005/05/0028

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Veröffentlicht am 31.01.2006
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;
BauRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/05/0047 E 31. Jänner 2006 2005/05/0046 E 31. Jänner 2006 2005/05/0045 E 31. Jänner 2006 2005/05/0038 E 31. Jänner 2006 2005/05/0037 E 31. Jänner 2006 2005/05/0032 E 31. Jänner 2006 2005/05/0048 E 31. Jänner 2006 2005/05/0040 E 31. Jänner 2006 2005/05/0041 E 31. Jänner 2006 2005/05/0039 E 31. Jänner 2006 2005/05/0042 E 31. Jänner 2006 2005/05/0043 E 31. Jänner 2006 2005/05/0044 E 31. Jänner 2006

Rechtssatz

Die Vorstellungswerber machen zwar geltend, dass die Vorstellungsbehörde bei ausreichender Berücksichtigung ihrer Interessen zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass eine andere Regelung als die bloße Aufhebung der betreffenden Auflage zu treffen gewesen wäre. Welche Alternative aber in Frage kommt, die vorliegende Gefährdung anders als durch eine Aufhebung des Gebotes, Niederschlagswässer versickern zu lassen, zu beseitigen, zeigen die Vorstellungswerber nicht auf. Eine solche Alternative ist auch nicht ersichtlich. Tauglich wäre eine andere Lösung außerdem nur, wenn sie zum Ziel führt. Nur im Zusammenhang mit einer solchen Alternative käme ein von den Vorstellungswerbern angesprochener "Lastenvergleich" in Frage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zl. 90/06/0221). Liegen aber keine zielführenden Alternativen zur Abwendung der Gefährdung vor, dann scheidet eine Abwägung hinsichtlich der möglichsten Schonung erworbener Rechte der Vorstellungswerber aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. April 1993, Zl. 93/05/0007).

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050028.X06

Im RIS seit

23.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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