RS Vwgh 2006/1/31 2005/05/0049

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Veröffentlicht am 31.01.2006
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
19/05 Menschenrechte
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1 idF 2003/042;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §16 Abs2 idF 2003/042;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs1 idF 2003/042;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2 idF 2003/042;
MRKZP 07te Art4 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §82 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §82 Abs5 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs3 litd idF 2002/I/080;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass eine Gebrauchserlaubnis zu verweigern ist, wenn eine Bewilligung nach § 82 StVO nicht in Frage kommt, und darauf, dass ein Antrag auf Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung zugleich als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis gilt, ist im gegebenen Fall davon auszugehen, dass der Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens durch den von der belangten Behörde zur Bestrafung herangezogenen Deliktstypus nach der StVO vollständig erschöpft ist und ein weitergehendes Strafbedürfnis wegen desselben Täterverhaltens somit nicht besteht. Sind nämlich beide Bewilligungen erforderlich und liegt keine davon vor, dann umfasst die Bestrafung mangels Bewilligung nach § 82 StVO auch jenen Unrechts- und Schuldgehalt, der mangels Bewilligung nach dem Wr GebrauchsabgabeG zu ahnden ist. (Das dem Mitbeteiligten in erster Instanz angelastete Delikt des § 16 Abs. 2 Wr GebrauchsabgabeG hat nicht die Hinterziehung einer Abgabe zum Gegenstand. Es liegt daher auch in dieser Hinsicht kein weitergehender Unrechts- oder Schuldgehalt vor, der im vorliegenden Zusammenhang ein zusätzliches Strafbedürfnis begründen könnte.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050049.X05

Im RIS seit

27.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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