TE OGH 2014/8/27 15Os78/14f

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Veröffentlicht am 27.08.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Moritz als Schriftführer in der Strafsache gegen Petr V***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. April 2014, GZ 8 Hv 15/14s-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Moritz als Schriftführer in der Strafsache gegen Petr V***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. April 2014, GZ 8 Hv 15/14s-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Petr V***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Petr V***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 26. November 2013 in G***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe Zvezdelin H***** eine Brieftasche samt rund 300 Euro Bargeld sowie ein Handy mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihm eine Gaspistole vorhielt und äußerte „Give me the money“ sowie „Gib mir dein Handy“.Danach hat er am 26. November 2013 in G***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe Zvezdelin H***** eine Brieftasche samt rund 300 Euro Bargeld sowie ein Handy mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihm eine Gaspistole vorhielt und äußerte „Give me the money“ sowie „Gib mir dein Handy“.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Rechtsmittelwerber behauptet eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der erstgerichtlichen Konstatierung, wonach er „dem Taxilenker die mitgeführte Gaspistole gegen den Oberkörper“ hielt (US 3). Damit spricht er jedoch keine entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399) an, weshalb das Vorbringen der Mängelrüge ins Leere geht. Es kommt nämlich nicht darauf an, auf welche Weise konkret die Waffe bei der Begehung des Raubes als Mittel der qualifizierten Drohung verwendet wurde (vgl RIS-Justiz RS0093914; Fabrizy, StGB11 § 143 Rz 8). Die Feststellung, wonach der Angeklagte dem Opfer eine Gaspistole vorhielt, konnte das Erstgericht im Übrigen auf die für glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen H***** vor der Polizei und in der Hauptverhandlung stützen (US 7 f; ON 2 S 111; ON 38 S 29).Der Rechtsmittelwerber behauptet eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der erstgerichtlichen Konstatierung, wonach er „dem Taxilenker die mitgeführte Gaspistole gegen den Oberkörper“ hielt (US 3). Damit spricht er jedoch keine entscheidende Tatsache (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399) an, weshalb das Vorbringen der Mängelrüge ins Leere geht. Es kommt nämlich nicht darauf an, auf welche Weise konkret die Waffe bei der Begehung des Raubes als Mittel der qualifizierten Drohung verwendet wurde vergleiche RIS-Justiz RS0093914; Fabrizy, StGB11 Paragraph 143, Rz 8). Die Feststellung, wonach der Angeklagte dem Opfer eine Gaspistole vorhielt, konnte das Erstgericht im Übrigen auf die für glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen H***** vor der Polizei und in der Hauptverhandlung stützen (US 7 f; ON 2 S 111; ON 38 S 29).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E108427

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00078.14F.0827.000

Im RIS seit

17.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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