RS Vwgh 2006/1/31 2003/05/0167

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Veröffentlicht am 31.01.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §44 Abs2 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Während im Fall des Erkenntnisses vom 3. Februar 2000, Zl. 99/07/0191, VwSlg 15342 A/2000, am Verhandlungstag die schriftliche Eingabe dem Verhandlungsleiter übergeben wurde, der sie verlesen und der Verhandlungsniederschrift als Beilage angeschlossen hat, wird im Beschwerdefall nicht einmal behauptet, der Verhandlungsleiter hätte Kenntnis von den Einwendungen gehabt. Davon ausgehend waren die am Tag der Verhandlung bei der Behörde eingelangten und dem Verhandlungsleiter laut der Verhandlungsschrift nicht zur Kenntnis gebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin jedenfalls verspätet. Daran vermag auch der Umstand, dass die Behörde erster Instanz über die Einwendungen der Beschwerdeführerin inhaltlich abgesprochen hat, nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003050167.X03

Im RIS seit

27.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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