TE OGH 2014/9/10 7Nc13/14t

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Veröffentlicht am 10.09.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der zu AZ 8 C 22/05x beim Bezirksgericht Grieskirchen anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. A***** K*****, vertreten durch Mag. Willibald Berger, Rechtsanwalt in Marchtrenk, gegen die beklagte Partei Dr. K***** K*****, vertreten durch Dr. Peter Posch und andere Rechtsanwälte in Wels, wegen 13.632,65 EUR, über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei hinsichtlich des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 11. Juni 2014 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger stellte einen Delegierungsantrag. Dieser wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 11. 6. 2014 abgewiesen und der Kläger als Delegationswerber verpflichtet, dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen.

Der Kläger stellt nun einen Berichtigungsantrag, weil er meint, er sei nicht zum Kostenersatz verpflichtet.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 419 ZPO kann das Gericht jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder offenbare Unrichtigkeiten berichtigen. Da der Kostenzuspruch aber dem im Beschluss dargelegten Entscheidungswillen des Senats entsprach, kommt eine Berichtigung nicht in Frage.Gemäß Paragraph 419, ZPO kann das Gericht jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder offenbare Unrichtigkeiten berichtigen. Da der Kostenzuspruch aber dem im Beschluss dargelegten Entscheidungswillen des Senats entsprach, kommt eine Berichtigung nicht in Frage.

Textnummer

E108923

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0070NC00013.14T.0910.000

Im RIS seit

09.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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