Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger, sowie die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Katharina Widhalm-Budak, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei G***** S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in Lambach, wegen 70.000 EUR sA, aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Juni 2014, GZ 1 R 31/14f-16, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 16. Oktober 2013, GZ 1 Cg 17/13i-12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Garantieerklärung vom 16. 2. 2003 in Anspruch, mit der sich der Beklagte unwiderruflich und unter Verzicht auf jede Einrede und Aufrechnung sowie ohne Prüfung des zwischen der Kreditnehmerin und der Rechtsvorgängerin der Klägerin bestehenden Grundverhältnisses zur Zahlung eines die Klageforderung übersteigenden Betrags verpflichtet habe.
Das Berufungsgericht bestätigte das der Klage stattgebende Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Nach Vorlage der außerordentlichen Revision des Beklagten an den Obersten Gerichtshof eröffnete das Landesgericht Wels mit Beschluss vom 13. 8. 2014, AZ 20 S 84/14z, über das Vermögen des Beklagten das Konkursverfahren als Hauptinsolvenzverfahren nach Art 3 Abs 1 EuInsVO.Nach Vorlage der außerordentlichen Revision des Beklagten an den Obersten Gerichtshof eröffnete das Landesgericht Wels mit Beschluss vom 13. 8. 2014, AZ 20 S 84/14z, über das Vermögen des Beklagten das Konkursverfahren als Hauptinsolvenzverfahren nach Artikel 3, Absatz eins, EuInsVO.
Das Erstgericht erklärte das Verfahren mit Beschluss vom 14. 8. 2014 für [gemäß § 7 Abs 1 IO] unterbrochen.Das Erstgericht erklärte das Verfahren mit Beschluss vom 14. 8. 2014 für [gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO] unterbrochen.
Rechtliche Beurteilung
Schlagworte
ZivilverfahrensrechtTextnummer
E109036European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00146.14Y.0918.000Im RIS seit
26.11.2014Zuletzt aktualisiert am
26.11.2014