RS Vwgh 2006/1/31 2003/05/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Schriftliche Einwendungen müssen spätestens am Tag vor der Verhandlung bei der Behörde eingelangt sein. Somit verlängern die Tage des Postenlaufes die Frist nicht iSd § 33 Abs. 3 AVG (vgl. das Erkenntnis vom 18. Dezember 1984, 84/07/0258, 259, zu dem mit der Wortfolge "spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung" mit § 42 Abs. 1 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 gleichlautenden § 42 Abs. 1 AVG 1950).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003050167.X02

Im RIS seit

27.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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