TE OGH 2014/10/9 6Ob163/14k

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Veröffentlicht am 09.10.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** R*****, gegen die beklagte Partei I***** R*****, vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Juli 2014, GZ 44 R 285/14h, 44 R 286/14f-79, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Insoweit das Erstgericht mit den angefochtenen Beschlüssen vom Kläger angebotene und vorgelegte Beweismittel (Urkunden) zurückgewiesen hat, entspricht die Zurückweisung der dagegen vom Kläger erhobenen Rekurse durch das Rekursgericht der Rechtslage. § 291 Abs 1 ZPO ordnet an, dass unter anderem gegen Beschlüsse, durch welche angebotene Beweise zurückgewiesen werden, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.1. Insoweit das Erstgericht mit den angefochtenen Beschlüssen vom Kläger angebotene und vorgelegte Beweismittel (Urkunden) zurückgewiesen hat, entspricht die Zurückweisung der dagegen vom Kläger erhobenen Rekurse durch das Rekursgericht der Rechtslage. Paragraph 291, Absatz eins, ZPO ordnet an, dass unter anderem gegen Beschlüsse, durch welche angebotene Beweise zurückgewiesen werden, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.

2.1. Nach der generellen Anordnung des § 257 Abs 4 ZPO sind gegen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anordnungen Rechtsmittel nicht zulässig. Dazu gehört auch die Zurückweisung vorbereitender Schriftsätze, die - wie im vorliegenden Fall - nach Durchführung der vorbereitenden Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung überreicht werden (RIS-Justiz RS0039046; Fucik in Rechberger, ZPO4 [2014] § 257 Rz 3).2.1. Nach der generellen Anordnung des Paragraph 257, Absatz 4, ZPO sind gegen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anordnungen Rechtsmittel nicht zulässig. Dazu gehört auch die Zurückweisung vorbereitender Schriftsätze, die - wie im vorliegenden Fall - nach Durchführung der vorbereitenden Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung überreicht werden (RIS-Justiz RS0039046; Fucik in Rechberger, ZPO4 [2014] Paragraph 257, Rz 3).

2.2. Das Erstgericht hat die Schriftsätze des Klägers in Anwendung des § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. Nach dieser Bestimmung ist ein Schriftsatz ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen, wenn er aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder wenn er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft. Die Partei ist darauf hinzuweisen, dass in Hinkunft jeder weitere Schriftsatz, der einen solchen Mangel aufweist, ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung - mit einem entsprechenden Aktenvermerk - zu den Akten genommen werden wird. Ob eine solche Zurückweisung (abgesondert) anfechtbar ist, erscheint nicht eindeutig:2.2. Das Erstgericht hat die Schriftsätze des Klägers in Anwendung des Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO zurückgewiesen. Nach dieser Bestimmung ist ein Schriftsatz ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen, wenn er aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder wenn er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft. Die Partei ist darauf hinzuweisen, dass in Hinkunft jeder weitere Schriftsatz, der einen solchen Mangel aufweist, ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung - mit einem entsprechenden Aktenvermerk - zu den Akten genommen werden wird. Ob eine solche Zurückweisung (abgesondert) anfechtbar ist, erscheint nicht eindeutig:

Während dies in der Literatur (Gitschthaler in Rechberger, ZPO4 § 86a Rz 7) unter Hinweis auf die ErläutRV 981 BlgNr XXIV. GP zum Budget-begleitgesetz 2011 zu § 86a Abs 1 ZPO ohne Einschränkung bejaht wird (ebenso 4 Ob 26/14y; vgl auch 1 Ob 127/14d), bejahen die ErläutRV eine Rekurslegitimation zwar ausdrücklich bei Zurückweisung beleidigender Schriftsätze nach § 86a Abs 1 ZPO, äußern sich hinsichtlich der Zurückweisung von Schriftsätzen nach § 86a Abs 2 ZPO jedoch nicht. Auch Mayr (Neuerungen im Außerstreitverfahren durch das BBG 2011, Zak 2011/306) und Reisenhofer (Neuerungen im Zivilverfahrensrecht durch das Budgetbegleitgesetz 2011, JAP 2011/2012/6), die sich ebenfalls mit § 86a ZPO literarisch befasst haben, nehmen zu einer (allfälligen) Zulässigkeit von Rechtsmitteln nicht Stellung.Während dies in der Literatur (Gitschthaler in Rechberger, ZPO4 Paragraph 86 a, Rz 7) unter Hinweis auf die ErläutRV 981 BlgNr römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zum Budget-begleitgesetz 2011 zu Paragraph 86 a, Absatz eins, ZPO ohne Einschränkung bejaht wird (ebenso 4 Ob 26/14y; vergleiche auch 1 Ob 127/14d), bejahen die ErläutRV eine Rekurslegitimation zwar ausdrücklich bei Zurückweisung beleidigender Schriftsätze nach Paragraph 86 a, Absatz eins, ZPO, äußern sich hinsichtlich der Zurückweisung von Schriftsätzen nach Paragraph 86 a, Absatz 2, ZPO jedoch nicht. Auch Mayr (Neuerungen im Außerstreitverfahren durch das BBG 2011, Zak 2011/306) und Reisenhofer (Neuerungen im Zivilverfahrensrecht durch das Budgetbegleitgesetz 2011, JAP 2011/2012/6), die sich ebenfalls mit Paragraph 86 a, ZPO literarisch befasst haben, nehmen zu einer (allfälligen) Zulässigkeit von Rechtsmitteln nicht Stellung.

Sowohl aus § 86a Abs 1 ZPO als auch aus § 10 Abs 4 bis 6 AußStrG ergibt sich allerdings der Wille des Gesetzgebers, die Behandlung beleidigender beziehungsweise verworrener, unklarer und sinn- oder zweckloser Schriftsätze den Verbesserungsvorschriften von ZPO bzw AußStrG zu unterstellen. Demnach ist zwar nicht die Anordnung einer Verbesserung, wohl aber die Zurückweisung eines nicht verbesserten Schriftsatzes anfechtbar (§§ 84, 85 ZPO), es sei denn die Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses wäre nach allgemeinen Grundsätzen unzulässig (Konecny, Zur Erweiterung der Verbesserungsvorschriften durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983, JBl 1984, 13; G. Kodek in Fasching/Konecny, ZPO² [2003] §§ 84, 85 Rz 283). Dies ist vor allem bei vorbereitenden Schriftsätzen im Hinblick auf § 257 Abs 4 ZPO der Fall (G. Kodek aaO; vgl auch 2 Ob 45/64 EvBl 1964/301; 4 Ob 545/74 EvBl 1975/107).Sowohl aus Paragraph 86 a, Absatz eins, ZPO als auch aus Paragraph 10, Absatz 4 bis 6 AußStrG ergibt sich allerdings der Wille des Gesetzgebers, die Behandlung beleidigender beziehungsweise verworrener, unklarer und sinn- oder zweckloser Schriftsätze den Verbesserungsvorschriften von ZPO bzw AußStrG zu unterstellen. Demnach ist zwar nicht die Anordnung einer Verbesserung, wohl aber die Zurückweisung eines nicht verbesserten Schriftsatzes anfechtbar (Paragraphen 84, 85, ZPO), es sei denn die Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses wäre nach allgemeinen Grundsätzen unzulässig (Konecny, Zur Erweiterung der Verbesserungsvorschriften durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983, JBl 1984, 13; G. Kodek in Fasching/Konecny, ZPO² [2003] Paragraphen 84, 85, Rz 283). Dies ist vor allem bei vorbereitenden Schriftsätzen im Hinblick auf Paragraph 257, Absatz 4, ZPO der Fall (G. Kodek aaO; vergleiche auch 2 Ob 45/64 EvBl 1964/301; 4 Ob 545/74 EvBl 1975/107).

Das Rekursgericht hat sich zutreffend an dieser Rechtsprechung orientiert; der außerordentliche Revisionsrekurs ist deshalb nicht zulässig. Die Entscheidungen 4 Ob 26/14y und 1 Ob 127/14d stehen dieser Auffassung nicht entgegen, befassen sie sich doch zum einen mit Schriftsätzen im Rechtsmittelstadium (4 Ob 26/14y), in dem § 257 Abs 4 ZPO nicht zur Anwendung kommt, zum anderen mit Schriftsätzen in einem Verfahren außer Streitsachen (1 Ob 127/14d), wobei das AußStrG eine dem § 257 Abs 4 ZPO vergleichbare Rechtsmittelbeschränkung nicht kennt.Das Rekursgericht hat sich zutreffend an dieser Rechtsprechung orientiert; der außerordentliche Revisionsrekurs ist deshalb nicht zulässig. Die Entscheidungen 4 Ob 26/14y und 1 Ob 127/14d stehen dieser Auffassung nicht entgegen, befassen sie sich doch zum einen mit Schriftsätzen im Rechtsmittelstadium (4 Ob 26/14y), in dem Paragraph 257, Absatz 4, ZPO nicht zur Anwendung kommt, zum anderen mit Schriftsätzen in einem Verfahren außer Streitsachen (1 Ob 127/14d), wobei das AußStrG eine dem Paragraph 257, Absatz 4, ZPO vergleichbare Rechtsmittelbeschränkung nicht kennt.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E108960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00163.14K.1009.000

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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