RS VwGH Beschluss 2006/02/07 AW 2006/03/0006

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Veröffentlicht am 07.02.2006
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Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zusammenschaltungsanordnung - Die Beschwerdeführerin beantragt, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal der Vollzug des angefochtenen Bescheides mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für sie verbunden wäre. So müsste sie mit zusätzlichen Einnahmeneinbußen von ca 33 Mio Euro allein im Jahr 2006 fertig werden, bei weiteren Einnahmeneinbußen in Höhe von ca 69 Mio Euro im Jahr 2007. Der Beschwerdeführerin fehle jede Möglichkeit, rechtzeitig und effektiv auf diese Situation zu reagieren, zumal sie erst seit Bescheiderlassung (19. Dezember 2005) davon Kenntnis habe. Bei nachträglicher Aufhebung des Bescheides sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Rückforderung von Beträgen seitens Mitbewerbern auf den Zivilrechtsweg angewiesen, was mit einem erheblichen Aufwand und Kostenrisiko verbunden sei. Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmeneinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (Hinweis B VS 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981). Dem oben aufgezeigten Vorbringen der Beschwerdeführerin fehlt es an der notwendigen Konkretisierung durch Darstellung der GESAMTEN wirtschaftlichen Situation.

Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil
Im RIS seit
06.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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