Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache AZ 28 HR 110/13w des Landesgerichts Feldkirch über den Antrag des Hanno B***** und des Landesgerichts Feldkirch auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Oktober 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache AZ 28 HR 110/13w des Landesgerichts Feldkirch über den Antrag des Hanno B***** und des Landesgerichts Feldkirch auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Das von Hanno B*****, dem als Anzeiger oder Privatbeteiligtem keine Antragslegitimation zukommt (§ 39 Abs 2 StPO), bekundete fehlende Vertrauen in die Objektivität „der westlichen Justiz“ stellt ebenso wenig einen Delegierungsgrund iSd § 39 Abs 1 StPO dar wie der Hinweis des Landesgerichts Feldkirch auf den außerhalb des Sprengels gelegenen Haftort.Das von Hanno B*****, dem als Anzeiger oder Privatbeteiligtem keine Antragslegitimation zukommt (Paragraph 39, Absatz 2, StPO), bekundete fehlende Vertrauen in die Objektivität „der westlichen Justiz“ stellt ebenso wenig einen Delegierungsgrund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar wie der Hinweis des Landesgerichts Feldkirch auf den außerhalb des Sprengels gelegenen Haftort.
Textnummer
E109002European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0110NS00053.14D.1015.000Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
21.11.2014