Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Ebert Huber Swoboda Oswald & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H***** S***** e.U., *****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.900 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 5. August 2014, GZ 2 R 139/14w-13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die vom Rekursgericht bestätigte einstweilige Verfügung ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, insbesondere durch die Entscheidung 4 Ob 145/14y, gedeckt. Dort wurde insbesondere ausgeführt, dass das Sicherungsverfahren nicht geeignet ist, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols mit der nötigen Sicherheit festzustellen. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung kommt derzeit nicht in Betracht, weil mangels entsprechenden Vorbringens des Beklagten in erster Instanz jegliche Grundlagen dafür fehlen.
Textnummer
E109321European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00188.14X.1021.000Im RIS seit
17.12.2014Zuletzt aktualisiert am
17.12.2014