RS Vwgh 2006/2/9 AW 2005/03/0038

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Veröffentlicht am 09.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

FBZV 2005 §2 Abs1 Z2;
FTEG 2002 §2 Z29;
TKG 2003 §51 Abs1;
TKG 2003 §54 Abs7;
TKG 2003 §55 Abs10 Z3;
TKG 2003 §74 Abs3;
TKG 2003 §75 Abs3;
TKG 2003 §82 Abs2;
TKG 2003 §83;
TKG 2003 §88 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Aufsichtsmaßnahmen nach dem TKG 2003 - Wie sich aus einer Vielzahl von Bestimmungen des TKG 2003 ergibt (vgl insbesondere § 51 Abs 1, § 54 Abs 7, § 55 Abs 10 Z 3, § 74 Abs 3, § 75 Abs 3, § 82 Abs 2 und § 83 TKG 2003), liegt die Gewährleistung der effizienten und störungsfreien Frequenznutzung sowie eines störungsfreien Fernmeldeverkehrs im öffentlichen Interesse, das (auch) vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wahrzunehmen ist. Sicherheitsbezogene Funkdienste (und Funknavigationsdienste) unterliegen gegenüber sonstigen Funkdiensten in besonderem Maße einem Schutz vor funktechnischen Störungen (vgl insbesondere § 2 Z 9 FTEG). Maßnahmen, welche dem Schutz eines Funkdienstes dienen, der im Sinne der Definition des Sicherheitsfunkdienstes in § 2 Abs 1 Z 2 Frequenzbereichszuweisungsverordnung 2005 "ständig oder vorübergehend wahrgenommen wird, um die Sicherheit des menschlichen Lebens und den Schutz von Sachwerten zu gewährleisten", sind im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen. Im Hinblick drauf, dass Sicherheitsfunkdienste auch anlassbezogen -

etwa in Notfällen - sowie mobil zum Einsatz kommen, kann es dabei auch nicht darauf ankommen, ob bereits konkrete Störungen von Sicherheitsfunkdiensten aufgetreten sind oder ob solche Dienste aktuell im Nahebereich der Anlagen, von denen die Störung ausgeht, betrieben werden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005030038.A01

Im RIS seit

06.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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