RS Vwgh 2006/2/15 2002/13/0095

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Veröffentlicht am 15.02.2006
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §46 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Für die Anrechnung von Lohnsteuer auf die veranlagte Einkommensteuer genügt es, dass der Betrag vom Arbeitgeber einbehalten wurde. Die Frage, ob und wann die einbehaltenen Beträge an das Finanzamt abgeführt wurden, ist für die Anrechnung gemäß § 46 leg.cit. ohne Bedeutung (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III, Tz. 6 zu § 46).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130095.X04

Im RIS seit

17.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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