TE OGH 2014/10/30 8Ob106/14t

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Veröffentlicht am 30.10.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragsteller 1. A*****, 2. S*****, beide vertreten durch Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwältin in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. April 2014, GZ 45 R 269/13m-25, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im AußStrG 2005 gibt es keine § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbare Regelung, sodass auch Beschlüsse, die einen Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückweisen, nur bei Vorliegen und Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar sind (RIS-Justiz RS0120974).Im AußStrG 2005 gibt es keine Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vergleichbare Regelung, sodass auch Beschlüsse, die einen Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückweisen, nur bei Vorliegen und Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar sind (RIS-Justiz RS0120974).

Gegenstand des Beschlusses des Rekursgerichts war ausschließlich die Zurückweisung des Rekurses mangels Erfüllung eines Verbesserungsauftrags. Dazu enthält der außerordentliche Revisionsrekurs keinerlei Ausführungen. Dementsprechend kann auch nicht von der Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG ausgegangen werden (RIS-Justiz RS0042779). Gegenstand des Beschlusses des Rekursgerichts war ausschließlich die Zurückweisung des Rekurses mangels Erfüllung eines Verbesserungsauftrags. Dazu enthält der außerordentliche Revisionsrekurs keinerlei Ausführungen. Dementsprechend kann auch nicht von der Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ausgegangen werden (RIS-Justiz RS0042779).

Textnummer

E109303

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00106.14T.1030.000

Im RIS seit

17.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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