RS Vwgh 2006/2/15 2002/13/0165

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Veröffentlicht am 15.02.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217 Abs1;

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages tritt auch dann ein, wenn im Zeitpunkt der (in der Vergangenheit liegenden) Fälligkeit einer Abgabe ein ausreichendes Guthaben vorhanden war, aber über dieses Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen anderweitig verfügt wurde (Hinweis E 17. September 1990, 90/15/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130165.X02

Im RIS seit

17.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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