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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §10 Abs2 idF 1993/694;Rechtssatz
Als Beteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 KStG 1988 in der im Beschwerdefall geltenden Fassung BGBl Nr. 694/1993 gilt eine in Form von Gesellschaftsrechten nachgewiesene Mitgliedschaft an einer ausländischen Gesellschaft, die einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist. Eine durch Inhaberaktien verbriefte Mitgliedschaft an einer dem österreichischen Aktiengesetz unterliegenden Aktiengesellschaft wird durch die Übereignung der Aktienurkunden übertragen (vgl. Jabornegg, in Schiemer/Jabornegg/Strasser (Hrsg.), Kommentar zum Aktiengesetz, § 10 Rz 33, sowie Roth, Grundriss des Wertpapierrechts, 2. Auflage, 147). [Hier: Die Mitgliedschaft an der Schweizerischen E. AG wird nach Schweizerischem Recht durch Übertragung der Inhaberaktien übertragen (vgl. Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 7. Auflage, 632). Weiters Ausführungen, zu welchem Zeitpunkt die Beteiligung an der E. AG nach Schweizerischem Recht übertragen wurde.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002130033.X02Im RIS seit
23.03.2006