Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §93 Abs2;Rechtssatz
Ein Deuten eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre und kein Zweifel an der Identität des Empfängers bestünde (Hinweis E 25. September 2002, 2000/13/0203; B 24. November 2004, 2004/13/0138). Von einer zweifelsfreien Identifizierung kann aber dann nicht gesprochen werden, wenn es sich um keine fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten handelt, sondern um eine fehlende oder völlig unzureichende Bezeichnung, welche insbesondere mehrere Deutungen zulässt, im Beschwerdefall sohin, welche Wohnungseigentumsgemeinschaft angesprochen werden soll.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005130179.X03Im RIS seit
23.03.2006Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009