RS Vwgh 2006/2/15 2005/13/0155

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Veröffentlicht am 15.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/13/0009

Rechtssatz

Die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG beginnt mit dem "Aufhören des Hindernisses". Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag bestand es in einem dem Vertreter des Beschwerdeführers unterlaufenen Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der Beschwerde. Mit dem Zeitpunkt, zu welchem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, hörte auch das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG auf (Hinweis B 9. Februar 2005, 2004/13/0094 und 0149, mit weiteren Nachweisen). Für den Wegfall (das "Aufhören") des Hindernisses im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG kommt es auch dann nur auf objektive Sachverhaltselemente an, wenn das "Hindernis" in einem Tatsachenirrtum des Rechtsvertreters besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005130155.X01

Im RIS seit

24.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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