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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs4;Rechtssatz
Die Übernahme von Bürgschaften zählt nicht zu den beruflichen Aufgaben eines Steuerberaters und daher spricht die Verkehrsauffassung von vornherein nicht für die von § 4 Abs. 4 EStG 1988 für die Betriebsausgabeneigenschaft geforderte Veranlassung der Aufwendungen oder Ausgaben aus einer übernommenen Bürgschaft durch dessen Betrieb. [Hier: Auch wenn der Betriebsausgabencharakter einer Bürgschaftsübernahme bei eindeutiger und unmittelbarer Verknüpfung zwischen künftiger Einnahmenerzielung und Übernahme einer Garantenstellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls nicht ausgeschlossen erscheint (Hinweis E 27. November 2001, 98/14/0052; E 30. September 1999, 97/15/0101; E 21. März 1996, 95/15/0092), enthält der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbaren Sachverhaltsfeststellungen, welche die Beurteilung "geltend gemachter Bürgschaftszahlungen iHv 8,421.568,51 S" als Betriebsausgaben ausreichend tragen könnten.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001130291.X02Im RIS seit
17.03.2006Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008