RS Vwgh 2006/2/15 2001/13/0291

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Die Übernahme von Bürgschaften zählt nicht zu den beruflichen Aufgaben eines Steuerberaters und daher spricht die Verkehrsauffassung von vornherein nicht für die von § 4 Abs. 4 EStG 1988 für die Betriebsausgabeneigenschaft geforderte Veranlassung der Aufwendungen oder Ausgaben aus einer übernommenen Bürgschaft durch dessen Betrieb. [Hier: Auch wenn der Betriebsausgabencharakter einer Bürgschaftsübernahme bei eindeutiger und unmittelbarer Verknüpfung zwischen künftiger Einnahmenerzielung und Übernahme einer Garantenstellung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls nicht ausgeschlossen erscheint (Hinweis E 27. November 2001, 98/14/0052; E 30. September 1999, 97/15/0101; E 21. März 1996, 95/15/0092), enthält der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbaren Sachverhaltsfeststellungen, welche die Beurteilung "geltend gemachter Bürgschaftszahlungen iHv 8,421.568,51 S" als Betriebsausgaben ausreichend tragen könnten.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001130291.X02

Im RIS seit

17.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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