Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Ebert Huber Swoboda & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei N***** R*****, vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.900 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. November 2014, GZ 2 R 183/14s-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die allseitige Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der Entscheidung zweiter Instanz durch den Obersten Gerichtshof beschränkt sich auf jene Umstände, die Gegenstand des Verfahrens zweiter Instanz waren (vgl RIS-Justiz RS0043573 [T41]). Der Beklagte hat das Unterbleiben eines Auftrags zur Sicherheitsleistung im Rekurs nicht geltend gemacht.Die allseitige Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der Entscheidung zweiter Instanz durch den Obersten Gerichtshof beschränkt sich auf jene Umstände, die Gegenstand des Verfahrens zweiter Instanz waren vergleiche RIS-Justiz RS0043573 [T41]). Der Beklagte hat das Unterbleiben eines Auftrags zur Sicherheitsleistung im Rekurs nicht geltend gemacht.
Schlagworte
Gewerblicher RechtsschutzTextnummer
E109825European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00237.14B.1216.000Im RIS seit
13.02.2015Zuletzt aktualisiert am
13.02.2015