TE OGH 2014/12/22 19Ob1/14g

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Veröffentlicht am 22.12.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof.-Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und die Anwaltsrichter Dr. Buresch und Dr. Hahnkamper als weitere Richter in der Eintragungssache des *****, emeritierter Rechtsanwalt, *****, im Verfahren über die Berufung des ***** gegen den Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom 15. Jänner 2014, AZ 381/13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag vom 10. 12. 2014 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat über das Rechtsmittelverfahren des Berufungswerbers am 3. 12. 2014 entschieden. Der nach diesem Zeitpunkt eingebrachte Schriftsatz des Berufungswerbers, der überdies gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstößt (RIS-Justiz RS0007007) ist daher unzulässig.

Textnummer

E110018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0190OB00001.14G.1222.000

Im RIS seit

08.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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