RS Vwgh 2006/2/17 2006/18/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2006
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §104 Abs1;
FrG 1997 §104 Abs3;
FrG 1997 §81 Abs1 Z4;
FrG 1997 §83 Abs1;
StGB §278a Z1;
StGB §70;

Rechtssatz

In Anbetracht der Verurteilung wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 104 Abs 1 und 3 FrG 1997 sowie der Beteiligung als Mitglied an einer kriminellen Organisation nach § 278a Z 1 StGB liegt dem Fremden zur Last, gewerbsmäßig - das heißt in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung der Schlepperei eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB) - und als Mitglied einer kriminellen Organisation eine hohe Anzahl von Personen geschleppt zu haben. Bei dieser Sachlage kann auf dem Boden der hg Rechtsprechung die Beurteilung der belBeh, dass vorliegend der Ausstellung des beantragten Konventionsreisepasses der Versagungsgrund des § 81 Abs 1 Z 4 FrG 1997 entgegenstehe, nicht als rechtswidrig erkannt werden (Hinweis E 4.4.2001, 2001/18/0054; E 3.11.2004, 2001/18/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180030.X01

Im RIS seit

15.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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