TE OGH 2015/2/4 26Os16/14v

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Veröffentlicht am 04.02.2015
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 4. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichterin Dr. Hausmann, den Anwaltsrichter Dr. Morent sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 36/13 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den „Einspruch“ des Beschuldigten gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 19. Februar 2014 nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 4. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichterin Dr. Hausmann, den Anwaltsrichter Dr. Morent sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 36/13 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den „Einspruch“ des Beschuldigten gegen den Einleitungsbeschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 19. Februar 2014 nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Einspruch wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Einleitungsbeschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 28 Abs 2 letzter Satz DSt). Dies ist - entgegen der Ansicht des Beschuldigten - verfassungsrechtlich unbedenklich (VfSlg 16.056 ua).Gegen den Einleitungsbeschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraph 28, Absatz 2, letzter Satz DSt). Dies ist - entgegen der Ansicht des Beschuldigten - verfassungsrechtlich unbedenklich (VfSlg 16.056 ua).

Schlagworte

Strafrecht,Standes- und Disziplinarrecht

Textnummer

E110120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0260OS00016.14V.0204.000

Im RIS seit

27.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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