RS Vwgh 2006/2/17 2006/18/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69;

Rechtssatz

§ 69 AVG ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180031.X01

Im RIS seit

22.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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