RS Vwgh 2006/2/21 2005/11/0209

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Veröffentlicht am 21.02.2006
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Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §8 Abs2;
FSG-GV 1997 §13;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/11/0039 E 18. März 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Psychische Krankheiten und Behinderungen iSd § 13 FSG-GV 1997 schließen nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein könnten (Hinweis E 24. August 1999, 99/11/0149; E 19. Juli 2002, 2002/11/0051). Ob die festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstattung des Gutachtens gemäß § 8 Abs. 2 FSG 1997 unter Berücksichtigung der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005110209.X01

Im RIS seit

03.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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