Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des F***** W*****, vertreten durch Dr. Norbert Schmid, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 6. August 2014, GZ 21 R 164/14p-161, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter war wegen des im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung noch anhängigen Insolvenzverfahrens jedenfalls vertretbar (§ 279 Abs 4 ABGB; vgl RIS-Justiz RS0048291 [T4]; 2 Ob 301/03h; 7 Ob 120/09m). Ob dies auch noch nach der inzwischen erfolgten Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren von Amts wegen zu prüfen haben.Die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Sachwalter war wegen des im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung noch anhängigen Insolvenzverfahrens jedenfalls vertretbar (Paragraph 279, Absatz 4, ABGB; vergleiche RIS-Justiz RS0048291 [T4]; 2 Ob 301/03h; 7 Ob 120/09m). Ob dies auch noch nach der inzwischen erfolgten Aufhebung des Insolvenzverfahrens gilt, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren von Amts wegen zu prüfen haben.
Textnummer
E110265European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00029.15A.0218.000Im RIS seit
01.04.2015Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015