RS Vwgh 2006/2/21 2004/11/0129

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Veröffentlicht am 21.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z12;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3;
SMG 1997 §28 Abs4 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Prognose der Behörde, der Bf, der ua wegen § 28 Abs. 2 2.,3. und 4. Fall, Abs. 3 1. Fall und Abs. 4 Z. 3 SMG 1997 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt wurde, werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach rund 6 Jahren - gerechnet ab dem Ende des strafbaren Verhaltens - wiedererlangen, sich als verfehlt erweist. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides hatte der Bf von der über ihn verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren bereits ca. drei Jahre verbüßt. Diese dem Bescheid zugrunde liegende Prognose ist wegen des gänzlichen Fehlens von Feststellungen zu konkreten Anhaltspunkten dafür, dass es über die bereits verbüßte Haftzeit hinaus noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens (in der Haft und allenfalls noch nach derselben) bedürfte, ohne die von einer Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nicht gesprochen werden könnte, für den VwGH nicht nachvollziehbar.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004110129.X01

Im RIS seit

04.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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