Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Humer als Schriftführerin in der Auslieferungssache des Dr. Anatoly R*****, AZ 311 HR 50/14g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, anlässlich des Antrags des Betroffenen auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Humer als Schriftführerin in der Auslieferungssache des Dr. Anatoly R*****, AZ 311 HR 50/14g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, anlässlich des Antrags des Betroffenen auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Durchführung der Auslieferung wird vorläufig gehemmt.
Text
Gründe:
Mit Beschluss vom 10. Juli 2014, GZ 311 HR 50/14g-55, erklärte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien die mit Note der Russischen Föderation vom 24. März 2014, Nr 81/3-757-09, begehrte Auslieferung des Dr. Anatoly R***** zur Strafverfolgung wegen der im Auslieferungsersuchen beschriebenen Straftaten unter der Bedingung für (nicht un-)zulässig, dass über den Betroffenen nicht die Todesstrafe verhängt werde.
Mit Beschluss vom 20. Jänner 2015, AZ 22 Bs 248/14b, gab das Oberlandesgericht Wien der gegen den vorgenannten Beschluss gerichteten Beschwerde der betroffenen Person unter Bezugnahme auf eine von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation abgegebene Garantieerklärung vom 15. Dezember 2014 mit der Maßgabe nicht Folge, dass
1) die Haftbedingungen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinn von Art 3 MRK sind;1) die Haftbedingungen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinn von Artikel 3, MRK sind;
2) die physische und psychische Integrität der ausgelieferten Person und ihre allenfalls erforderliche medizinische Versorgung gewahrt sein muss;
3) Dr. Anatoly R***** jederzeit das Recht hat, sich an die diplomatische Vertretung Österreichs zu wenden und diese berechtigt ist, den Genannten jederzeit und unangemeldet ohne jegliche Überwachungsmaßnahmen zu besuchen;
4) der österreichischen diplomatischen Vertretung der Ort der Inhaftierung des Dr. Anatoly R***** bekanntgegeben und die österreichische Vertretung über eine allfällige Verlegung des Betroffenen in ein anderes Gefängnis unverzüglich informiert wird;
5) Dr. Anatoly R***** das Recht hat, mit seinem Verteidiger uneingeschränkt und unbewacht zu verkehren;
6) die Angehörigen des Ausgelieferten das Recht haben, ihn im Gefängnis zu besuchen (ON 82).
Auf Grundlage der gerichtlichen Beschlüsse und unter Bezugnahme auf die von der russischen Generalstaatsanwaltschaft abgegebenen Zusicherungen wurde die Auslieferung des Dr. Anatoly R***** unter Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes vom Bundesminister für Justiz bewilligt (ON 86).
Unter Bezugnahme auf diese Bewilligung stellte das Bundesministerium für Justiz den Auslieferungsakt zur Durchführung der Auslieferung gemäß § 36 ARHG an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurück, wobei es im Erlass vom 5. Februar 2015, GZ BMJ-4060431/0002-IV 4/2015, die Rechtsauffassung vertrat, dass die Auslieferung nicht unter der Maßgabe der Einhaltung von Bedingungen für zulässig erklärt werden kann (ON 86). Unter Bezugnahme auf diese Bewilligung stellte das Bundesministerium für Justiz den Auslieferungsakt zur Durchführung der Auslieferung gemäß Paragraph 36, ARHG an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurück, wobei es im Erlass vom 5. Februar 2015, GZ BMJ-4060431/0002-IV 4 aus 2015,, die Rechtsauffassung vertrat, dass die Auslieferung nicht unter der Maßgabe der Einhaltung von Bedingungen für zulässig erklärt werden kann (ON 86).
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien richtet sich der mit dem Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung verbundene Antrag des Dr. Anatoly R***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO, der am 5. März 2015 beim Obersten Gerichtshof einlangte und aufgrund des Zeitpunkts des Einlangens entsprechend der Geschäftsverteilung am nächsten Tag, nämlich am Freitag, dem 6. März 2015, dem Senat 13 zur Erledigung zugeteilt wurde.Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien richtet sich der mit dem Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung verbundene Antrag des Dr. Anatoly R***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO, der am 5. März 2015 beim Obersten Gerichtshof einlangte und aufgrund des Zeitpunkts des Einlangens entsprechend der Geschäftsverteilung am nächsten Tag, nämlich am Freitag, dem 6. März 2015, dem Senat 13 zur Erledigung zugeteilt wurde.
Am selben Tag teilte der daraufhin vom Obersten Gerichtshof um dringende Aktenübermittlung ersuchte Richter des Landesgerichts für Strafsachen Wien telefonisch mit, dass vorgesehen sei, die betroffene Person im Rahmen der Durchführung der Auslieferung am Mittwoch, dem 11. März 2015, am Vormittag russischen Beamten zu übergeben (vgl auch ON 90).Am selben Tag teilte der daraufhin vom Obersten Gerichtshof um dringende Aktenübermittlung ersuchte Richter des Landesgerichts für Strafsachen Wien telefonisch mit, dass vorgesehen sei, die betroffene Person im Rahmen der Durchführung der Auslieferung am Mittwoch, dem 11. März 2015, am Vormittag russischen Beamten zu übergeben vergleiche auch ON 90).
Aus der Kompetenznorm des § 362 Abs 5 StPO ist die Befugnis des Obersten Gerichtshofs abzuleiten, die Durchführung der Auslieferung vorläufig zu hemmen (RIS-Justiz RS0125705 [T2]).Aus der Kompetenznorm des Paragraph 362, Absatz 5, StPO ist die Befugnis des Obersten Gerichtshofs abzuleiten, die Durchführung der Auslieferung vorläufig zu hemmen (RIS-Justiz RS0125705 [T2]).
Aus Anlass des - nicht offenbar aussichtslosen (vgl § 410 Abs 3 StPO) - Antrags der betroffenen Person auf Erneuerung des Verfahrens sah sich der Oberste Gerichtshof unter Beachtung der zeitlichen Verhältnisse und der damit verbundenen Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen, die das Antragsrecht vereiteln würden, veranlasst, die unmittelbar bevorstehende Durchführung der Auslieferung vorläufig zu hemmen (vgl Meyer-Ladewig, EMRK3 Art 34 Rz 49).Aus Anlass des - nicht offenbar aussichtslosen vergleiche Paragraph 410, Absatz 3, StPO) - Antrags der betroffenen Person auf Erneuerung des Verfahrens sah sich der Oberste Gerichtshof unter Beachtung der zeitlichen Verhältnisse und der damit verbundenen Gefahr der Schaffung vollendeter Tatsachen, die das Antragsrecht vereiteln würden, veranlasst, die unmittelbar bevorstehende Durchführung der Auslieferung vorläufig zu hemmen vergleiche Meyer-Ladewig, EMRK3 Artikel 34, Rz 49).
Über die Anträge der betroffenen Person wird gesondert entschieden werden.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E110470European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0130OS00027.15T.0309.000Im RIS seit
24.04.2015Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015