RS Vwgh 2006/2/22 2005/17/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

21/06 Wertpapierrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §1 Abs1 Z19 litb;
BWG 1993 §1 Abs1 Z5;
DepG §3 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/17/0196

Rechtssatz

Das Depotgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 5 BWG betreibt, wer fremde Wertpapiere verwahrt und verwaltet. Die in Verbindung mit der Verwahrung stehende Verwaltung der Wertpapiere umfasst insbesondere die Geltendmachung der mit dem Wertpapier verbundenen Rechte, und zwar in erster Linie durch Einhebung abgereifter Zinsen, Dividenden etc. (vgl. Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Ruess, Bankwesengesetz, Rz 12 zu § 1). Die einzelnen Formen der Verwahrung von Wertpapieren sind im DepG geregelt. Eine Form des Depotgeschäftes ist die sog. Drittverwahrung. Der Verwahrer ist nach § 3 Abs. 1 DepG berechtigt, die Wertpapiere unter seinem Namen durch einen anderen Verwahrer (Drittverwahrer) aufbewahren zu lassen. Bei der Drittverwahrung bestehen daher zwei Vertragsverhältnisse, das zwischen Hinterleger und Zwischenverwahrer und das zwischen Dritt- und Zwischenverwahrer. Der Hinterleger steht mit dem Drittverwahrer in keinem Vertragsverhältnis (vgl. Iro in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I, 528 f). Im vorliegenden Fall lässt sich den Geschäftsbedingungen der einzelnen Fondssparprogramme entnehmen, dass das konzessionierte Wertpapierdienstleistungsunternehmen (die C AG) mit ihren Kunden vereinbart hat, dass sie für die Anlegergemeinschaft ein Wertpapierdepot bei einem österreichischen Kreditinstitut eröffnete, wobei dies im eigenen Namen der C AG erfolgt ist. Es wurde somit zwischen den Kunden und der C AG vereinbart, dass die C AG die Wertpapiere für die Anlegergemeinschaft von einem Dritten verwahren lässt. Das Vorliegen einer Drittverwahrung war daher zu bejahen. Eine Verwaltung von Kundenportfeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden (§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG) läge hingegen nur dann vor, wenn die Kunden die Wertpapiere direkt bei einem Kreditinstitut verwahren ließen und nicht auf einem von der C AG geführten Treuhanddepot; darf doch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen niemals Schuldner seiner Kunden werden. Da die C AG darüber hinaus berechtigt war, Umschichtungen und entsprechende Wiederveranlagungen im Wertpapierportfolio vorzunehmen, ist auch eine Verwaltung der Wertpapiere vorgelegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170195.X07

Im RIS seit

31.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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