TE OGH 2015/3/19 6Ob34/15s

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Veröffentlicht am 19.03.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. G. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. K***** S*****, sowie 2. W***** V*****, beide vertreten durch Draxler Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die Gegner der gefährdeten Parteien 1. W***** F*****, vertreten durch Dr. Georg Retter, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, sowie 2. A***** W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 16. September 2014, GZ 1 R 132/14p-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm §§ 402 Abs 4 und 78 EO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 402, Absatz 4 und 78 EO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 402 Abs 1 EO ist ein Revisionsrekurs nicht schon deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt. § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist daher im Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht anzuwenden (vgl G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 402 Rz 1 und 38 sowie E. Kodek in Angst, EO² § 402 Rz 14). Allerdings ist auch im Provisorialverfahren Voraussetzung für die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO abhängt (G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 402 Rz 39).Gemäß Paragraph 402, Absatz eins, EO ist ein Revisionsrekurs nicht schon deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt. Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist daher im Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht anzuwenden vergleiche G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 402, Rz 1 und 38 sowie E. Kodek in Angst, EO² Paragraph 402, Rz 14). Allerdings ist auch im Provisorialverfahren Voraussetzung für die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO abhängt (G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 402, Rz 39).

Der außerordentliche Revisionsrekurs legt in keiner Weise dar, worin die erhebliche Rechtsfrage liegen soll, sondern bekämpft bloß Feststellungen des Erstgerichts. Der Oberste Gerichtshof ist aber auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz. Daher scheidet im Verfahren dritter Instanz eine Bekämpfung der Würdigung der Bescheinigungsmittel durch die Vorinstanzen jedenfalls aus. Der Oberste Gerichtshof hat seiner Entscheidung immer den Sachverhalt zugrunde zu legen, den das Rekursgericht als bescheinigt annahm (RIS-Justiz RS0002192). Der Revisionsrekurswerber legt auch nicht ausgehend davon dar, worin die unrichtige Beurteilung (vgl RIS-Justiz RS0043312) und die wesentlichen Verfahrensmängel liegen.Der außerordentliche Revisionsrekurs legt in keiner Weise dar, worin die erhebliche Rechtsfrage liegen soll, sondern bekämpft bloß Feststellungen des Erstgerichts. Der Oberste Gerichtshof ist aber auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz. Daher scheidet im Verfahren dritter Instanz eine Bekämpfung der Würdigung der Bescheinigungsmittel durch die Vorinstanzen jedenfalls aus. Der Oberste Gerichtshof hat seiner Entscheidung immer den Sachverhalt zugrunde zu legen, den das Rekursgericht als bescheinigt annahm (RIS-Justiz RS0002192). Der Revisionsrekurswerber legt auch nicht ausgehend davon dar, worin die unrichtige Beurteilung vergleiche RIS-Justiz RS0043312) und die wesentlichen Verfahrensmängel liegen.

Damit bringt der Revisionsrekurs aber keine Rechtsfrage der in § 528 Abs 1 ZPO bezeichneten Qualität zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.Damit bringt der Revisionsrekurs aber keine Rechtsfrage der in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bezeichneten Qualität zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.

Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung war abzuweisen, weil diese eingebracht wurde, bevor der Oberste Gerichtshof die Beantwortung des außerordentlichen Revisionsrekurses freigestellt hat (RIS-Justiz RS0043690).

Textnummer

E111149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00034.15S.0319.000

Im RIS seit

26.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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