RS Vwgh 2006/2/22 2005/09/0110

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2264/50 B 1. Juli 1954 RS 2

Stammrechtssatz

Mit dem Vorbringen, daß der VwGH bei Fällung seines Erkenntnisses nicht die nach Ansicht des Antragstellers notwendigen rechtlichen Erwägungen angestellt und sich nicht mit sämtlichen von ihm erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt habe, kann das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes iSd § 45 Abs 1 lit d VwGG nicht dargetan werden, da ein vom Antragsteller gegen die Rechtsfindung des VwGH erhobener Vorwurf nicht der Verletzung des Parteiengehörs gleichgehalten werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090110.X02

Im RIS seit

03.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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