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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/17/0196Rechtssatz
Der Spruch eines Straferkenntnisses hat die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen. (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1530, E. 16 zu § 44a VStG). Diesem Erfordernis wird der erstinstanzliche Bescheid in Ansehung der Bezeichnung der Tatzeiten ("jedenfalls seit ..." und "bis zum ...") jedoch gerecht.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Formulierung "seit....""Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei BeschreibungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005170195.X13Im RIS seit
31.03.2006Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014