RS Vwgh 2006/2/22 2005/17/0195

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/17/0196

Rechtssatz

Der Spruch eines Straferkenntnisses hat die Anführung des Zeitpunktes der Begehung der Tat und falls es sich um einen Zeitraum handelt, dessen Anfang und Ende in einer kalendermäßig eindeutig umschriebenen Art zu umfassen. (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1530, E. 16 zu § 44a VStG). Diesem Erfordernis wird der erstinstanzliche Bescheid in Ansehung der Bezeichnung der Tatzeiten ("jedenfalls seit ..." und "bis zum ...") jedoch gerecht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Formulierung "seit....""Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170195.X13

Im RIS seit

31.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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