Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen J*****, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung, Bezirke 14, 15, 16, 1150 Wien, Gasgasse 8-10/1/3), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Juli 2014, GZ 44 R 284/14m-25, womit infolge Rekurses des Bundes der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 14. März 2014, GZ 2 Pu 149/10m-11, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Minderjährige J*****, ist die eheliche Tochter von R***** und L*****. Bei der einvernehmlichen Scheidung der Eltern wurde vereinbart, dass die Obsorge künftig der Mutter alleine zusteht. Mit Beschluss vom 22. 6. 2010 wurde der Minderjährigen vom 1. 6. 2010 bis 31. 5. 2015 gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG ein monatlicher Unterhaltsvorschuss gewährt.Die Minderjährige J*****, ist die eheliche Tochter von R***** und L*****. Bei der einvernehmlichen Scheidung der Eltern wurde vereinbart, dass die Obsorge künftig der Mutter alleine zusteht. Mit Beschluss vom 22. 6. 2010 wurde der Minderjährigen vom 1. 6. 2010 bis 31. 5. 2015 gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG ein monatlicher Unterhaltsvorschuss gewährt.
Mit Schreiben vom 16. 1. 2014 teilte das Amt für Jugend und Familie mit, dass die Minderjährige am 13. 1. 2014 in ein Krisenzentrum aufgenommen worden sei. In einem weiteren Schreiben vom 4. 3. 2014 wurde bekanntgegeben, dass die Minderjährige am 27. 2. 2014 im Rahmen der vollen Erziehung in einer Wohngemeinschaft untergebracht wurde.
Nachdem zunächst die Innehaltung der Unterhaltsvorschüsse angeordnet worden war, wurden mit Beschluss des Erstgerichts vom 14. 3. 2014 die Unterhaltsvorschüsse mit Ablauf des Februar 2014 eingestellt.
Dem dagegen erhobenen Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gab das Rekursgericht Folge und änderte den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass die Unterhaltsvorschüsse bereits mit Ablauf des Jänner 2014 eingestellt werden. Zwar sei in der bisherigen Rechtsprechung die Ansicht vertreten worden, dass bei bloßer Unterbringung des minderjährigen Kindes in einem Krisenzentrum ohne Übernahme in die volle Erziehung der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss weiter bestehen bleibe. Das am 16. 12. 2013 in Kraft getretene Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (WKJHG) normiere jedoch für die Unterbringung in einem Krisenzentrum Kostenersatz-ansprüche des Kinder- und Jugendhilfeträgers gegen die Eltern bzw die Möglichkeit, Unterhaltsansprüche des Kindes durch Anzeige einer Legalzession auf den Kinder- und Jugendhilfeträger zu übertragen. Dies entspreche der Kostentragungsregelung bei Übernahme in die volle Erziehung. Durch die Legalzession falle der Unterhaltsanspruch des Kindes und damit der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss weg. Ohne Legalzession sei durch den Kostenersatzanspruch des Kinder- und Jugendhilfeträgers die Leistungsfähigkeit der Eltern ausgeschöpft, weshalb für einen Unterhaltsanspruch des Kindes jedenfalls kein Raum bleibe. Auch bestehe ein Interessenwiderspruch, weil der Kinder- und Jugendhilfeträger zugleich eigene Ansprüche verfolge und hereingebrachte Unterhaltsbeträge an den Bund zu Handen des Oberlandesgerichtspräsidenten abzuführen habe.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine Rechtsprechung zu allfälligen Auswirkungen des WKJHG auf die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen bei einer Krisenunterbringung bestehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Minderjährigen mit dem sinngemäßen Antrag, die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Es wurden keine Revisionsrekursbeantwortungen erstattet.
Rechtliche Beurteilung
Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Dies gilt auch für den Anwendungsbereich des § 62 Abs 1 AußStrG (10 Ob 63/14h mwN). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde.Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Dies gilt auch für den Anwendungsbereich des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG (10 Ob 63/14h mwN). Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn die bedeutsame Rechtsfrage durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde.
Der Oberste Gerichtshof hat in der einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden und im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS-Justiz) veröffentlichten Entscheidung 10 Ob 60/14t vom 25. 11. 2014 ausführlich begründet, dass die Krisenunterbringung aufgrund der Rechtslage nach dem Inkrafttreten des WKJHG eine Maßnahme darstellt, die der vollen Erziehung gleich zu halten ist, sodass eine analoge Anwendung des § 2 Abs 2 Z 2 UVG geboten ist. Dieses bereits vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht steht somit in Einklang mit der mittlerweile vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.Der Oberste Gerichtshof hat in der einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden und im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS-Justiz) veröffentlichten Entscheidung 10 Ob 60/14t vom 25. 11. 2014 ausführlich begründet, dass die Krisenunterbringung aufgrund der Rechtslage nach dem Inkrafttreten des WKJHG eine Maßnahme darstellt, die der vollen Erziehung gleich zu halten ist, sodass eine analoge Anwendung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, UVG geboten ist. Dieses bereits vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht steht somit in Einklang mit der mittlerweile vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Der Revisionsrekurs der Minderjährigen ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs der Minderjährigen ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.
Textnummer
E110917European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0100OB00066.14Z.0324.000Im RIS seit
17.06.2015Zuletzt aktualisiert am
19.06.2019