RS Vwgh 2006/2/22 2005/17/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §1 Abs1 Z19;
BWG 1993 §1 Abs1 Z5;
BWG 1993 §4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/17/0196

Rechtssatz

Soweit in den Erläuterungen zur RV 369 BlgNR XX. GP zu § 1 Abs. 1 Z 19 BWG ausgeführt wird, dass der Unterschied des Begriffes "Verwaltung" zwischen § 1 Abs. 1 Z 5 BWG und § 1 Abs. 1 Z 19 BWG darin begründet liege, dass gemäß Z 5 (einzelne) Wertpapiere, gemäß Z 19 aber ein bei einem Kreditinstitut auf Depot liegendes Vermögen verwaltet wird, jedoch nicht die einzelnen Wertpapiere, ist dies insofern missverständlich, als natürlich auch die Betreuung eines Wertpapierdepots unter die Z 5 zu subsumieren ist, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen das zu verwaltende Vermögen für sich selbst in Empfang genommen hat und somit Schuldner seiner Kunden geworden ist. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn man für die selbstständige Verwahrung eines einzelnen Wertpapiers eine Konzession nach § 4 BWG benötigt, nicht hingegen für die selbstständige Verwahrung eines Portefeuilles im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 19 BWG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170195.X08

Im RIS seit

31.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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