Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in der Strafsachen gegen Zsolt H***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 36 Hv 47/14i des Landesgerichts St. Pölten, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in der Strafsachen gegen Zsolt H***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, dritter und vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 36 Hv 47/14i des Landesgerichts St. Pölten, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Zsolt H***** gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 9. Oktober 2014, GZ 36 Hv 47/14i-170, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 14 Os 20/15w über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ist Mitglied des zuständigen 14. Senats.
Sie zeigte ihre Ausgeschlossenheit an, weil sie als Richterin des Oberlandesgerichts Wien im Verfahren bereits an der Entscheidung dieses Gerichts vom 12. März 2014 über die Haftbeschwerde des Zsolt H***** mitgewirkt hat (AZ 18 Bs 85/14b, ON 77 der Hv-Akten).
Die Beurteilung der Frage, ob Richter ausgeschlossen sind, erfordert nicht nur mit Blick auf das Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) und zum Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Art 87 Abs 3 B-VG), sondern auch und vor allem unter dem Aspekt des Zugangs zum Recht eine ausgewogene Auslegung dieser Norm unter Berücksichtigung von Organisation und Funktion des Gerichts. Die Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit und die Befangenheit stellen auf äußere Umstände ab, die zum einen durch ausdrückliche Aufzählung (§ 43 Abs 1 Z 1 und Z 2, Abs 2 bis 4, § 47 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO), zum anderen mittels Generalklausel (§ 43 Abs 1 Z 3, § 47 Abs 1 Z 3 StPO) determiniert werden. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die Ausgeschlossenheit abschließend regeln wollte; die Bestimmungen der §§ 43 ff StPO sind, weil dieser Wille des Gesetzgebers eine Gesetzeslücke jedoch nicht ausschließt, grundsätzlich analogiefähig. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der genannten Bestimmungen und die verfassungsrechtlichen Vorgaben ist aber hiebei ein strenger Maßstab anzulegen (zum Ganzen Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43-47).Die Beurteilung der Frage, ob Richter ausgeschlossen sind, erfordert nicht nur mit Blick auf das Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) und zum Prinzip der festen Geschäftsverteilung (Artikel 87, Absatz 3, B-VG), sondern auch und vor allem unter dem Aspekt des Zugangs zum Recht eine ausgewogene Auslegung dieser Norm unter Berücksichtigung von Organisation und Funktion des Gerichts. Die Bestimmungen über die Ausgeschlossenheit und die Befangenheit stellen auf äußere Umstände ab, die zum einen durch ausdrückliche Aufzählung (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 2 bis 4, Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO), zum anderen mittels Generalklausel (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) determiniert werden. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die Ausgeschlossenheit abschließend regeln wollte; die Bestimmungen der Paragraphen 43, ff StPO sind, weil dieser Wille des Gesetzgebers eine Gesetzeslücke jedoch nicht ausschließt, grundsätzlich analogiefähig. Im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der genannten Bestimmungen und die verfassungsrechtlichen Vorgaben ist aber hiebei ein strenger Maßstab anzulegen (zum Ganzen Lässig, WK-StPO Vorbem zu Paragraphen 43 -, 47,).
Eine durch Analogie zu schließende Lücke ist bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht auszumachen. Es liegt daher auch kein Fall des § 43 Abs 3 StPO vor (12 Ns 76/12s; 12 Ns 48/13z).Eine durch Analogie zu schließende Lücke ist bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht auszumachen. Es liegt daher auch kein Fall des Paragraph 43, Absatz 3, StPO vor (12 Ns 76/12s; 12 Ns 48/13z).
Bei der nunmehr heranstehenden Entscheidung sind jedoch - unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO - Fragen zu beantworten, die jenen ähneln, mit der die Richterin in der selben Sache bereits befasst war (neuerlich 12 Ns 76/12s; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 31a).Bei der nunmehr heranstehenden Entscheidung sind jedoch - unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO - Fragen zu beantworten, die jenen ähneln, mit der die Richterin in der selben Sache bereits befasst war (neuerlich 12 Ns 76/12s; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 31a).
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann ist somit von der Entscheidung über die vorliegenden Rechtsmittel ausgeschlossen.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski tritt aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski tritt aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
Textnummer
E110510European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00023.15A.0325.000Im RIS seit
01.05.2015Zuletzt aktualisiert am
01.05.2015