RS Vwgh 2006/2/22 2005/17/0195

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

21/06 Wertpapierrecht
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §1 Abs1 Z19;
BWG 1993 §1;
BWG 1993 §4;
WAG 1997 §19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/17/0196

Rechtssatz

Da das konzessionierte Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei den hier dargestellten Fondsverwaltungen hinsichtlich der gehaltenen Vermögenswerte Schuldner seiner Kunden werden konnte, scheidet die Qualifikation der Tätigkeit als Finanzdienstleistungsgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 BWG jedenfalls aus. Vor diesem Hintergrund läge es aber keinesfalls nahe, dass die vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen betriebenen Geschäfte (welche dann, wenn keine Schuldnerstellung des Dienstleisters in Ansehung gehaltener Vermögenswerte entstanden wäre, unstrittig der Konzessionspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung in Verbindung mit § 4 BWG und - allenfalls - § 19 WAG unterlegen wären), weder nach der Ziffer 19 (wegen des Bestehens einer Schuldnerstellung im Sinne dieser Bestimmung) noch nach anderen Ziffern des § 1 BWG in Verbindung mit § 4 leg. cit. konzessionspflichtig wären (also gerade der Umstand, dass Forderungen des Kunden gegenüber dem Dienstleister in Ansehung der gehaltenen Vermögenswerte entstehen können, zum gänzlichen Fehlen einer Konzessionspflicht führen würde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170195.X04

Im RIS seit

31.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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