TE OGH 2015/4/8 1Nc14/15x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.04.2015
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zu AZ 18 Cg 15/15y anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Ing. G***** W*****, vertreten durch die Felfernig & Graschitz Rechtsanwälte GmbH, Graz, gegen die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 21.544,29 EUR sA und Feststellung (Streitwert 13.000 EUR) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung wird das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er aus einer seiner Ansicht nach unvertretbar unrichtigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz ableitet.

Das angerufene Prozessgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über eine notwendige Delegierung iSd § 9 Abs 4 AHG vor.Das angerufene Prozessgericht legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über eine notwendige Delegierung iSd Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einer Entscheidung eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Gerichtshofs abgeleitet wird.

Dieser Delegierungstatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch dem dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz übergeordneten Oberlandesgericht Graz amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.

Textnummer

E110719

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0010NC00014.15X.0408.000

Im RIS seit

18.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten