RS Vwgh 2006/2/22 2003/09/0111

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §3 Abs2;

Rechtssatz

Grundlage des "Rückstandsausweises" war jedenfalls ein vom UVS erlassener Bescheid, wie auch der Umstand zeigt, dass der UVS um Erteilung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit ersucht wurde. Der Vorgang ist nicht anders zu beurteilen, als wenn dem UVS von der Vollstreckungsbehörde eine Ablichtung nur eines Teils der Bescheidausfertigung (nämlich jenes Teils, der den Leistungsbefehl enthält) zur Erteilung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit vorgelegt worden wäre. Dass die Vollstreckungsbehörde sich nicht des Bescheides bedient, sondern dem UVS eine Urkunde in der Form eines Rückstandsausweises vorgelegt hat, ändert nichts an der Sache. Daher hatte der UVS über die Rechtmäßigkeit der erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit (für den Rückstandsausweis) zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003090111.X01

Im RIS seit

24.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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