RS Vwgh 2006/2/22 2005/17/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §1 Abs1 Z1;
BWG 1993 §1 Abs1 Z19 litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/17/0196

Rechtssatz

In der Regel wird bei der Hereinnahme von Geldern zur Verwaltung im Unterschied zur Hereinnahme als bloße Einlage ein aktives Tun Vertragsgegenstand sein. Somit fallen jene Rechtsgeschäfte unter § 1 Abs. 1 Z 1 BWG, bei denen der Kunde einen Verwaltungsauftrag bzw. die Ermächtigung zur Vornahme von Dispositionen über die Einlage erteilt, wie dies etwa in Portfoliomanagementverträgen vorgesehen ist. Danach besteht eine Ermächtigung, Umschichtungen im Rahmen der Verfolgung eines bestimmten Anlagezieles vorzunehmen (vgl. Diwok in Diwok/Göth, Kommentar zum Bankwesengesetz, 1. Band, Rz 20 zu § 1). Im Übrigen betreibt Bankgeschäfte nur, wer Schuldner aus dem Vertrag über die Verwaltung der fremden Gelder ist (vgl. Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, BWG2, Rz 5 zu § 1 BWG). Die Verwaltung des fremden Geldes nach § 1 Abs. 1 Z 1 BWG unterscheidet sich von der Vermögensverwaltung nach § 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG somit dadurch, dass das konzessionierte Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDLU) beim Finanzdienstleistungsgeschäft zu keiner Zeit Schuldner des Kunden bezüglich der gehaltenen Vermögenswerte werden darf. Im vorliegenden Fall wurden die Kundengelder vom WPDLU (der C AG) auf firmeneigenen Treuhandkonten der Gesellschaft im eigenen Namen entgegen genommen und verwahrt. Nach ausschließlichem Ermessen der C AG wurden zu gegebenem Zeitpunkt Wertpapiere zugekauft, wobei die C AG nur durch die vertraglich vereinbarten Anlagebedingungen des jeweiligen Fondsparprogramms gebunden war. Weiters wurden sämtliche Auszahlungen an die einzelnen Anleger und die Anlegergemeinschaften ausschließlich über diese Konten abgewickelt. Die C AG konnte bei der gegenständlichen Konstellation in Bezug auf das gehaltene Geld Schuldner ihrer Kunden werden. Somit ist aber im Beschwerdefall davon auszugehen, dass die C AG in Bezug auf die entgegengenommenen fremden Gelder eine Verwaltungstätigkeit entwickelt hat, die unter die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall BWG zu subsumieren ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170195.X06

Im RIS seit

31.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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