RS Vwgh 2006/2/22 2005/09/0005

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Auch wenn die Einschau in das Termin- und Fristvormerkbuch auch der Fristenkontrolle dienen sollte, vermag sie eine effiziente Kontrolle der Eintragung der Fristen schon beim Einlangen des Poststücks nicht zu ersetzen. Die auffallende Sorglosigkeit des Rechtsanwaltes ist schon in dem Umstand zu erblicken, dass eingetragene Fristen von der Kanzleikraft weder im Akt noch auf dem betreffenden Posteingangsstück vermerkt werden. Werden Termine, die eingetragen wurden, nicht auf den Poststücken vermerkt, die sodann dem Rechtsanwalt vorgelegt werden, vermag diese Kontrolle der Eingangspost weder in der Richtung wahrzunehmen, ob eine aus dem Eingangsstück hervorgehende Frist eingetragen wurde oder ob dies unterlassen worden ist, noch dahin, für welche Tage Fristvormerke überhaupt durchgeführt wurden. Einem Rechtsanwalt, der ein solches "Kontrollsystem" verwendet, liegt daher grobe Fahrlässigkeit zur Last.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090005.X02

Im RIS seit

22.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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