RS Vwgh 2006/2/22 2005/17/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §1 Abs1 Z19;
BWG 1993 §2 Z34;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/17/0196

Rechtssatz

Unter der Verwaltung von Kundenportefeuilles mit Verfügungsvollmacht im Auftrag des Kunden (§ 1 Abs. 1 Z 19 lit. b BWG) ist die mit einer entsprechenden Vollmacht gekoppelte Erteilung eines Auftrages durch einen Kunden an seinen Vertragspartner zu verstehen, einen Teil seines Vermögens oder sein Gesamtvermögen, das aus Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Z 34 BWG besteht, entsprechend den Anlagerichtlinien im Namen und auf Rechnung des Kunden zu gestionieren, und zwar (im Regelfall) ohne vorhergehende Rücksprachepflicht mit dem Kunden vor der Erteilung einer Einzelorder durch den Verwalter (vgl. Knobl in Frölichsthal/Hausmaninger/Knobl/Oppitz/Zeipelt, Kommentar zum Wertpapieraufsichtsgesetz, Rz 12 zu § 11). § 1 Abs. 1 Z 19 BWG schließt jedoch aus, dass der Dienstleister Wertpapiere, Geld oder sonstige Instrumente hält, weil er diesbezüglich nie in Schuldnerstellung gegenüber dem Kunden geraten darf. Entscheidend für das Vorliegen eines Finanzdienstleistungsgeschäftes ist somit der Umstand, dass der Vermögensverwalter dem Anleger zu keiner Zeit Geld oder sonstiges Vermögen, sondern nur die Mühewaltung der sorgfältigen Erbringung der Dienstleistung "Verwaltung des Kundenportfeuilles" schuldet (vgl. Kalss, Die Verwaltung von Vermögensfonds unter aufsichtsrechtlichen Aspekten, ÖBA 1999, 778).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170195.X01

Im RIS seit

31.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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