RS Vwgh 2006/2/22 2003/17/0249

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33;
FinStrG §49 Abs1;

Rechtssatz

Die Abgrenzung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 FinStrG zur Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG ist darin zu suchen, dass bei der Abgabenhinterziehung neben der Nichtentrichtung von selbst zu berechnenden Abgaben noch eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinzutreten muss (vgl. Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz 2 zu § 49).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003170249.X03

Im RIS seit

05.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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