RS Vwgh 2006/2/22 2005/09/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/068;
AuslBG §28a Abs1 idF 2002/I/068;
VStG §51 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/09/0031 E 29. November 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Ist eine andere Verfahrenspartei rechtlich nicht gehindert, in ihrer Berufung auch eine höhere Strafe als die von der Behörde erster Instanz verhängte zu verlangen und macht sie davon Gebrauch, dann besteht in diesem Fall das Verbot der reformatio in peius nicht (Hinweis E vom 22. Juni 1995, Zl. 94/09/0306).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090012.X04

Im RIS seit

05.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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