RS Vwgh 2006/2/23 2004/01/0459

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2006
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Der Behörde ist zuzustimmen, wenn sie Übertretungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit generell als ins Gewicht fallende Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, sowie das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als "gravierenden Verstoß" gewertet hat (Hinweis E 16. Juli 2003, 2002/01/0270). (Hier auch Ausführungen zum Vorliegen eines ausreichend langen Zeitraumes des Wohlverhaltens des Fremden)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004010459.X02

Im RIS seit

05.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten