TE OGH 2015/6/8 12Ns49/15z

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Veröffentlicht am 08.06.2015
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Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. H***** wegen Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. H***** wegen Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens, nicht aber des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme (vgl zuletzt 12 Ns 19/15p, 12 Ns 20/15k).Paragraph 39, Absatz eins, StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens, nicht aber des Verfahrens über einen Antrag auf Wiederaufnahme vergleiche zuletzt 12 Ns 19/15p, 12 Ns 20/15k).

Textnummer

E111128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0120NS00049.15Z.0608.000

Im RIS seit

10.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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